Die Stiftung fördert Bildungsprojekte für Kinder und Jugendliche aus sozial schwierigen Verhältnissen. Neben unmittelbarer Lernförderung gehören dazu auch die Entwicklung sozialer Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Frustrationstoleranz und interkulturelle Kompetenzen. Weiter fördert sie musische und künstlerische Begabungen.
Die Frist zur Beantragung von Fördergeldern für Projekte endet am 30.06. eines jeden Jahres für das Folgejahr.
Antrag Projektförderungen (PDF)
Antrag Projektförderungen (Word)
Bitte reichen Sie die Anträge bitte ausschließlich digital an info@castringius-stiftung.de ein.
Die Stiftung unterstützt auch einzelne Kinder und Jugendliche etwa durch die Übernahme von Schulgeld oder der Kosten für individuelle Lernförderung oder durch die Ausstattung mit Unterrichtsmaterial. Die Untersützungsmöglichkeiten sind vielfältig. Sprechen Sie uns an!
Voraussetzung ist, dass öffentliche Mittel ausgeschöpft sind und ein Sozialbericht vorliegt, der den Antrag ausdrücklich unterstützt.
Die Frist zur Beantragung von Fördergeldern für Einzelpersonen endet am 30.06. eines jeden Jahres für das Folgejahr.
Antrag Förderung für Einzelpersonen (PDF)
Bitte reichen Sie die Anträge bitte ausschließlich digital an info@castringius-stiftung.de ein.
Die Dr. Rudolf und Christa Castringius Kinder & Jugend Stiftung München („Castringius Stiftung“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch Vergabe von Geldmitteln. Zweck der Stiftung ist die Förderung
Näheres regelt § 2 der Stiftungssatzung. Bevorzugt werden Projekte und Maßnahmen im Großraum München.
(1) Gefördert werden Maßnahmen, Projekte und Vorhaben, die dem Stiftungszweck der Castringius Stiftung entsprechen, soweit öffentliche oder sonstige Mittel von anderer Seite nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Förderungen durch die Castringius Stiftung unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Sie sind projektbezogen und zeitlich begrenzt.
(2) Nicht gefördert werden laufende Verwaltungskosten anderer gemeinnütziger Organisationen sowie Werbe- und/oder Fundraising-Maßnahmen sowie Projekte und Maßnahmen mit weltanschaulichem und politischem Hintergrund bzw. Inhalt.
(1) Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein, wenn sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. In gleicher Weise sind steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen antragsberechtigt, sofern sie Maßnahmen unterstützen, die dem Stiftungszweck der Castringius Stiftung entsprechen.
(2) Jeder Antragsteller hat zu gewährleisten, dass er aufgrund der bei ihm vorhandenen Strukturen in der Lage ist, das Projekt wie beantragt durchzuführen und zu dokumentieren.
(3) Förderanträge mit Angaben zum Antragsteller/Projektträger, Beschreibung des Vorhabens, Zeitplanung, Gesamtkostenplan (inkl. Angaben zu eigenen Mitteln, Anteile anderer Geldgeber, Anschlussfinanzierung) sind schriftlich an die Dr. Rudolf und Christa Castringius Kinder & Jugend Stiftung München, Ruffiniallee 4, 82152 Planegg, zu richten. Anträge per Telefon, Fax oder E-Mail werden nicht entgegengenommen. Alternativ kann der Antragsteller ein von ihm ausgefülltes Anfrageformular einreichen, das auf der Website der Castringius Stiftung (www.castringius-stiftung.de) heruntergeladen werden kann.
(4) Nach Eingang des Förderantrags bei der Castringius Stiftung kann die Bearbeitung bis zu zwei Monate dauern. Alle Mitteilungen über Zu- oder Absagen erfolgen in schriftlicher Form. Ein Anspruch des Antragstellers auf Begründung von Ablehnungen besteht nicht. Eine Zusage erfolgt in Form eines Bewilligungsschreibens, das vom Stiftungsvorstand unterzeichnet und dem ein Fördervertrag (§ 6 der Förderrichtlinien) beigefügt ist. Die Unterzeichnung und Rücksendung des Fördervertrags an die Castringius Stiftung ist die Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Fördermittel.
(1) Die Castringius Stiftung entscheidet über die Vergabe von Fördergeldern nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vorgaben und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllt.
(2) Die von der Castringius Stiftung zur Verfügung gestellten Fördergelder sind ausschließlich für die im Fördervertrag vereinbarten Maßnahmen und Zwecke zu verwenden. Änderungen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die Castringius Stiftung möglich. Nicht verbrauchte Fördergelder sind der Castringius Stiftung umgehend zurückzuerstatten.
(3) Die Fördermittel werden im Regelfall stufenweise ausgezahlt. Die Castringius Stiftung behält sich vor, einen Teil der Fördermittel einzubehalten und erst nach Vorlage des schriftlichen Abschlussberichtes zur Auszahlung zu bringen. Näheres regelt der Fördervertrag.
(4) Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zu verwenden. Eine sparsame und sachgerechte Verwendung der Fördermittel ist zu gewährleisten. In Ausnahmefällen kann ein Projekt durch die Castringius Stiftung vorfinanziert werden. Dies muss im Förderantrag entsprechend begründet und im Fördervertrag vereinbart worden sein.
(5) Die Castringius Stiftung erhält vom Empfänger von Fördermitteln nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres einen schriftlichen Bericht über die Verwendung der Fördermittel und den Fortgang des Projekts. Unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahmen, hat der Empfänger von Fördermitteln einen schriftlichen Schlussbericht mit Verwendungsnachweis vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Fristen behält die Castringius Stiftung sich vor, Fördergelder wieder zurückzufordern. Die in den Verwendungsnachweisen abgerechneten Einnahmen und Ausgaben müssen durch prüffähige Unterlagen belegt werden. Wesentliche Einzelpositionen sind in den Verwendungsnachweisen aufzuführen. Auf Anforderung der Castringius Stiftung sind Originalbelege nachträglich einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind vom Empfänger der Fördermittel rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Der im Fördervertrag vereinbarte Projektzeitraum für die geförderte Maßnahme ist verbindlich. Sollte sich der Projektzeitraum wider Erwarten verlängern, ist die Verlängerung vor Ablauf des Projektendes formlos schriftlich zu beantragen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet die Castringius Stiftung gesondert. Im Falle einer Ablehnung behält sich die Castringius Stiftung vor, die weitere Förderung einzustellen bzw. bereits ausgezahlte Fördergelder zurückzufordern.
(1) Die Förderung durch die Castringius Stiftung soll zu einem von beiden Parteien festzulegenden Termin der Öffentlichkeit (Medien) bekannt gemacht werden. Dieser Pressetermin ist vom Vertragspartner in Abstimmung mit der Castringius Stiftung vorzubereiten.
(2) Die Förderung durch die Castringius Stiftung ist an gut sichtbaren Stellen und in angemessener Größe an geeigneten Stellen sichtbar zu machen. Kennzeichnungen und die in ihr verwendeten Texte oder Textbestandteile sind zuvor mit der Castringius Stiftung abzustimmen.
(3) Sämtliche beweglichen Sachen, die mit Mitteln der Castringius Stiftung gefördert wurden, sind zweckentsprechend zu verwenden und dürfen für eine im Fördervertrag zu regelnde Zeit weder stillgelegt noch veräußert werden. Die Entscheidung über ihre Verwendung nach Abschluss dieses Zeitraums bedarf der Abstimmung mit der Castringius Stiftung.
(4) Auf Wunsch der Castringius Stiftung stellen Empfänger von Fördermitteln nach Abschluss des Förderprojekts einen allgemein verständlichen Sachbericht, ggf. mit Bildmaterial, nach den Vorgaben der Castringius Stiftung zur Verfügung.
(1) Nach Bewilligung des Förderantrags schließen der Antragsteller/Zuwendungsempfänger und die Castringius Stiftung einen Fördervertrag ab, dessen rechtswirksame Unterzeichnung Voraussetzung für die Auszahlung der Fördergelder ist.
(2) In dem Vertrag gemäß Abs. (1) werden nach Maßgabe der Förderrichtlinien Zweck, Laufzeit, Höhe der Förderung, Mittelverwendung, finanzielle Abwicklung und Auszahlung der Gelder sowie die Dokumentation der Fördermaßnahmen geregelt. Der Vertrag ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt beim Antragsteller/Zuwendungsempfänger von diesem rechtsverbindlich unterzeichnet an die Castringius Stiftung zurückzusenden.
(3) Vertragsverstöße können zum Abbruch der Förderung bzw. zur Rückzahlung der erhaltenen Fördergelder führen; dies gilt insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation der Mittelverwendung. Eine Kündigung des Fördervertrages bedarf der Schriftform.